Bei Motorrädern spielen die sogenannten Reifenfreigaben im Vergleich zu Personenkraftwagen eine deutlich wichtigere Rolle. Jeder Motorradreifen muss bestimmten vordefinierten Anforderungen genügen, um eine entsprechende Freigabe zu erhalten. Die Reifenzulassung Motorrad ist vor allem in Hinblick auf die Fahrsicherheit bei Zweirädern festgelegt. Jeder Motorradfahrer muss vor einem Reifenkauf also unbedingt darauf achten, dass eine entsprechende Reifenfreigabe für das gewünschte Reifenmodell in Verbindung mit dem Motorradtyp vorliegt.
Wo finden sich die Angaben zur Reifenfreigabe für Motorräder?
Grundsätzlich regelt in Deutschland die StVO (Straßenverkehrsordnung) sämtliche Anforderungen an einen Motorradreifen, sowohl für die Erstausstattung von Reifen als auch für eine Reifenumrüstung.
Im Jahr 2019 sollte gemäß des Verkehrsblattes Nummer 15/2019 die StVO dahingehend abgeändert werden, dass die bisherige Praxis, bei einer Montage von Reifen mit abweichenden Bauarten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Bereifungsempfehlung des Herstellers vorzulegen, zukünftig nicht mehr ausreichend sei. Es wurde zunächst eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2025 angekündigt.
Auf diese Ankündigung hin legte der Industrieverband Motorrad Deutschland e.V. (IVM) Beschwerde beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ein. Der Fall wurde daraufhin geprüft und das Ministerium legte fest, dass auch zukünftig für Motorradfahrer bei einfachen Änderung der Bereifung (z. B. die Verwendung einer anderen Reifenmarke in Originaldimension) das Mitführen einer Herstellerfreigabe (etwa die BMW Motorrad Reifenfreigabe) genügt. Liegt diese Freigabe vor, so ist ein kostenpflichtiger Eintrag in die Fahrzeugpapiere nicht erforderlich.
Was bedeutet das konkret? Eine eine Reifenfreigabe Motorrad notwendig?
Der Vorschlag zur Verschärfung der gesetzlichen Regelung zur Reifenfreigaben bei Motorrädern konnte somit erfolgreich abgeschmettert werden. Einfache Umrüstungen sind also auch weiterhin ohne Eintrag in die Fahrzeugpapiere möglich, sofern die entsprechende Freigabebescheinigung des Herstellers mitgeführt wird.
Welche Reifen darf ich nun auf meinem Motorrad montieren?
Das Gesetz legt fest: Es dürfen auf einem Kraftrad nur solche Reifen montiert werden, die für das jeweilige Modell auch tatsächlich zugelassen sind. Maßgeblich hierfür sind die Reifenfreigaben der Reifenhersteller, die in enger Zusammenarbeit mit den unterschiedlichen Motorradhersteller festgelegt werden.
Alle großen und bekannten Reifenhersteller kooperieren mit den entsprechenden Motorradherstellern und verfügen daher in Deutschland über Reifenfreigaben für fast alle am Markt befindlichen Motorradtypen und Modelle (z. B. Reifenfreigabe Motorrad Metzeler). Daher findet der Motorradfahrer in der Regel ohne Probleme verschiedene Reifen für seine Maschine, die allesamt mit der entsprechenden Freigabe des jeweiligen Herstellers versehen sind.
Um die Anforderungen für die Reifenfreigaben für Motorradreifen bündeln zu können und besser verständlich zu machen, wurde in Deutschland eine entsprechende Normung eingeführt. Es handelt sich hierbei um die sogenannte E-Kennzeichnung bzw. ECE-Nummer. In der aktuellen Form gilt diese Norm für sämtliche Zweiradreifen, die ab Oktober 1998 hergestellt wurden. Diesbezüglich gilt: Auf jedem Reifen muss die entsprechende ECE-Nummer angebracht sein, so dass dadurch kenntlich wird, dass es sich um einen zugelassenen Motorradreifen handelt.
Worauf ist sonst noch hinsichtlich der Reifenfreigabe zu achten?
Grundsätzlich spielt es hinsichtlich der Reifenfreigabe eine wichtige Rolle, ob das Motorrad eine EU-Typgenehmigung oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) bzw. eine Einzelabnahme nach §21 StVO besitzt. Weiterhin unterscheiden sich die Freigaben dahingehend, ob es sich bei den jeweiligen Reifen um originale Reifengrößen oder um abweichende Dimensionen bzw. Bauarten von Reifen handelt.
Für Motorräder mit EU-Typgenehmigung gilt:
Handelt es sich um ein Reifen mit gleichen Dimensionen wie der Originalreifen auf der Maschine, der jedoch von einem anderen Hersteller stammt, so ist die Umrüstung problemlos möglich und eine Eintragung in die Papiere nicht erforderlich. Gleiches gilt, wenn es sich um eine geänderte Reifengröße handelt, die jedoch innerhalb der ursprünglich in die Fahrzeugpapiere eingetragen Dimensionen liegt.
Bei abweichenden Größen oder Reifenbauarten ist eine Begutachtung nach Umrüstung erforderlich, damit die Betriebserlaubnis für das Motorrad nicht erlischt. Grundsätzlich muss die Reifenbauart typgenehmigt sein, zum Beispiel im Hinblick auf die Traglast und den Geschwindigkeitsindex.
Für Motorräder mit ABE oder Einzelabnahme (§ 21 StVO) gilt:
Motorräder, die eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder eine Einzelabnahme nach Paragraph 21 StVO besitzen, dürfen nicht ohne Begutachtung mit Reifen eines anderen Herstellers bzw. anderer Dimensionen ausgerüstet werden. Hier ist die Begutachtung also auch dann erforderlich, wenn es sich um einen Reifen mit gleichen Dimensionen wie der Originalreifen handelt.